Wissen Bauherren

Bau-/Leistungsbeschreibung

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen sich ein neues KFZ und leisten sich den Luxus eines Neuwagens. Dann gehen Sie mit dem Verkäufer die Verkaufsliste durch, welchen Motor Sie möchten, welche Farbe der neue Wagen haben soll, etc.

So können Sie sich auch die Bau- oder Leistungsbeschreibung vorstellen. Ein großes Verzeichnis, wie Ihr Haus einmal aussehen wird.

Deshalb sollten die Bauherren dieser die größtmögliche Aufmerksamkeit widmen. Der Bauherr muss dem Bauunternehmer oder Bauträger detailliert mitteilen, welche Produkte und Fabrikate er bei der Erstellung des Wohnhauses oder der Wohnung haben möchte.

Vollständigkeit
Das gleiche gilt für Farben und Typen der Materialien. Diese Angaben sollten dann auch in der Baubeschreibung konsequent benannt werden und enthalten sein. Kontrollieren Sie dies also ganz besonders.

Sie bauen mit einem Bauträger?
Wer mit einem Bauträger baut, sollte die etwaige Risiken kennen. Es ist dringend zu empfehlen, wie man sich im Fall von Pflichtverletzungen des Bauträgers ggf. vom Vertrag lösen kann. Beachten Sie auch, dass Sie Bauherren, anders als in einem normalen Bauvertrag, zumeist kein Recht haben, Änderungen der Baupläne oder bereits erbrachten Leistungen anzuordnen.

Makler- und Bauträgerverordnung („MaBV“)
Machen Sie sich auch mit der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer vertraut, deren Schwerpunkt bildet in der Absicherung von Kundengeldern liegt.

Einzelheiten der Bauausführung
Die Einzelheiten der Bauausführung müssen vor Abschluss des Bauträgervertrages bereits feststehen.

Neues vom Gesetzgeber
Seit Januar dieses Jahrs gilt das sog. „neue Bauvertragsrecht“. Es verbessert die Rechte der privateren Bauherren.
Neu ist bei den Einzelheiten der Bauausführung, dass ein Bauträger verpflichtet ist, den Bauherren eine Baubeschreibung zu übergeben.

Hier ist unter anderem der Fertigstellungstermin festzuschreiben. Auch sollte eine formelle Abnahme zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Für die Abnahme wird den Bauherren dringend empfohlen, einen Bausachverständigen mit hinzuzuziehen. Ein Sachverständiger ist allemal kostengünstiger, als ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang.

Für den Fall, dass bei der Abnahme Mängel entdeckt werden, sollte der Bauherr den Bauträger oder Bauunternehmer schriftlich auffordern, diese fristgerecht zu beseitigen.

Lässt der Bauträger oder Bauunternehmer diese Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen, so können die Bauherren hiermit – unter Umständen – einen Dritten beauftragen und/oder Schadenersatz verlangen. Bei gravierenden Mängel können sie den Vertrag auch kündigen.

Durch das neue Bauvertragsrecht hat das Bauunternehmen beispielsweise verbindliche Termine anzugeben. Das schafft für den Auftraggeber Planungssicherheit bei der Finanzierung des Projekts und dem Umzug.

Lassen Sie auch den Bauvertrag vor Unterschrift rechtlich prüfen lassen.

Abnahme
Eine Abnahme sollte in jedem Fall nach der erfolgten Fertigstellung der Bauarbeiten erfolgen. Die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer festgesetzten Frist von dem Bauunternehmer / Bauträger zu beseitigen.

Verjährung
Der Gewährleistungszeitraum von der Abnahme bis zum Ende für die der Hersteller haftet, dauert nach VOB 4 Jahre und nach BGB 5 Jahre. Innerhalb dieser Frist ist der Bauunternehmer verpflichtet, seine Mängel ohne Kosten für die Bauherren / Käufer fachgerecht zu beheben. Für den Fall, dass der Bauherr den von dem Hersteller genannten Abnahmetermin nicht wahrnimmt gilt, die Leistung als abgenommen. Für den Fall, dass dann doch noch Mängel an dem Objekt vorhanden sind, wird es erheblich schwieriger diese zu Lasten des Herstellers beseitigen zu lassen.

Daher ist es wichtig, hier einen Baugutachter, der die Bauherren bei der Abnahme berät, zu beauftragen. Nur so können in einem frühen Stadium eventuell größere wirtschaftliche Schäden von den Bauherren abgewendet werden. Diese können schnell je nach Schadensfall einen hohen finanziellen Aufwand verursachen.

Bankbürgschaft
Für solche Fälle sollte auch vor Vertragsabschluss mit dem Bauunternehmer / Bauträger vereinbart werden, dass er dem Käufer für den Zeitraum seiner Gewährleistung eine Bankbürgschaft in Höhe von 5 % der Bausumme übergibt.

Verschaffen Sie sich ein Bild von der Arbeit Ihres Vertragspartners
Bevor Sie mit einen Bauträger/ Bauunternehmer einen Vertrag abschließen, sollten Sie sich mindestens drei Referenzobjekte und zwar bereits ausgeführte bzw. noch im Bau befindliche Objekte benennen lassen.

Bei diesen Vorhaben sollten Sie sich von den Eigentümern entsprechende Referenzen bestätigen lassen. Die Referenzen sollten hierbei durchweg positiv ausfallen.

Ihr Bausachverständiger Werner Germayer